Bewertungsskala
Basierend auf der Allgemeinen Studienordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ASO) vom 18. Dezember 2007 gilt folgende Bewertungsskala.
A hervorragend (6) ausgezeichnete Leistungen
B sehr gut (5–6) überdurchschnittliche Leistungen
C gut (5) insgesamt gute und solide Arbeit
D befriedigend (4–5) mittelmäßig
E ausreichend (4) die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen
FX nicht bestanden (3,5) es sind Nachbesserungen erforderlich
F klar nicht bestanden Abstufungen: 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach bzw. keine Arbeit geleistet –Arbeit ist zu wiederholen, i. d. Regel keine Nachbesserung.
Das Prädikat „mit Auszeichnung“ kann bei einer Bewertung mit dem Buchstaben A oder ab der Note 5.75 vergeben werden.
Beurteilungsmodalitäten
Die Beurteilungsmodalitäten setzen sich aus drei Komponenten zusammen:
(1) regelmäßige und pünktliche Teilnahme (min. 80% Anwesenheit, bei nichterreichen wird der/das Kurs/Seminar/Modul automatisch als „nicht Bestanden” bewertet.
(2) aktive Teilnahme im Unterricht, sowie Vorbereitung zur jeweiligen Unterrichtseinheit.
(3) Termingerechte und vollständige Abgabe von Kursinhalten/Projekten
Einsicht Bewertungen
Noten sind für die Studierenden unter „Meine Bewertungen“ https://www.zhdk.ch/?meinebewertungen ersichtlich.
Plagiarismus
Unter Plagiarismus versteht die Fachrichtung Interaction Design die Verletzung geistigen, visuellen oder auditiven Eigentums in Bezug auf ein von einem Anderen geschaffenes, urheberrechtlich geschütztes Bild-, Video-, und Soundmaterial oder von anderen stammende wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze und deren unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft.
Verwendung von Musik
Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung von Musik Dritter ohne das Einholen der entsprechenden Nutzungsrechte nicht gestattet ist. Erlaubt ist einzig der Eigengebrauch im Rahmen von Unterrichtszwecken gemäß Urheberrechtsgesetz.
Wir haben die Möglichkeit, über die hauseigenen Komponisten an der ZHdK qualitativ hochstehende Musik (sowohl bereits bestehende wie auch eigens komponierte) zu erhalten. Informationen hierzu können bei daniel.hug@zhdk.ch angefragt werden.
Außerdem gibt es einige Onlinerepositorien für Musik (oft auch “Mood Music” oder “Production Music” genannt) welche u. U. mit einer offeneren Lizenzierung (zB. Creative Commons) versehen ist und zu günstige Konditionen, oder zum Teil sogar zur kostenlosen Verwendung, angeboten wird:
https://licensing.jamendo.com/de/katalog
http://www.proudmusiclibrary.com
https://www.youtube.com/audiolibrary/music
u.v.m.
Aber Vorsicht: Nicht alle Anbieter sind seriös genug, zudem muss man deren AGB zustimmen, die nicht im Einzelnen vom ZHdK Rechtsdienst geprüft wurden. Und selbst bei den meisten “free music” Angeboten wird bei einer Anwendung im Internet oder in Öffentlichkeit, oder auch schon bei der Synchronisation auf Video, eine Lizenzgebühr fällig und auch SUISA Gebühren können fällig werden. Daher bitte vor der Verwendung der Tracks immer die Nutzungsbedinungen (z.B. Creative Commons) und das Kostenmodell überprüfen und entsprechend vorgehen.
Es lohnt sich teilweise, direkt mit der Suisa zu sprechen, da oft bei Multimedia-Lizenzen ein gewisser Spielraum besteht, die Plattformen zur Veröffentlichung und Ihre Reichweite zu interpretieren.
Ein Ratgeber der SUISA findet sich unter:
Im Zweifelsfall empfehlen wir, mit dem ZHdK Rechtsdienst Kontakt aufzunehmen:
https://www.zhdk.ch/index.php?id=87256
Uploading/Filesharing
Immer wieder werden Fälle bekannt, wonach insbesondere Studierende über das Netzwerk der ZHdK Filme mittels Filesharing herunterladen und verbreiten. Interveniert wird jeweils von US-amerikanischen Produzenten wie Paramount Pictures. Das Heraufladen (neudeutsch: Uploading) von urheberrechtlich geschützten Inhalten mittels Filesharing (insbesondere mit Bit-Torrent-Technologie) ist auch in der Schweiz nicht zulässig. Die ZHdK weist darauf hin, dass die Verantwortung und die möglichen zivil- und/oder strafrechtlichen Folgen alleine bei den Personen liegen, welche diese Handlungen vornehmen. Die ZHdK kann nicht zur Verantwortung gezogen werden und müsste gegebenenfalls, d.h. in einem formellen Verfahren, die Namen der Personen bekannt geben. Zudem wären allenfalls disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen die betroffenen Personen zu ergreifen.
Die ZHdK erinnert in diesem Zusammenhang an ihre Nutzungsbedingungen IT-Ressourcen, wonach solche Nutzungen eine unerlaubte Handlung darstellen (Ziff.3.5) und damit Maßnahmen gemäß Ziff.9 vorbehalten bleiben.
Rückfragen: Barbara Flaad (ITZ, service.itz@zhdk.ch), Mischa Senn (Rechtsdienst, mischa.senn@zhdk.ch)